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I.

§ 15 CoronaSchVO NRW (Fassung vom 25.01.2021) regelt Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote. Gemäß Absatz 1 S. 1 der Vorschrift sind Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken untersagt, soweit sie nicht aus Gründen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung oder aus sozial-ethischen Gründen erforderlich sind. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlich Immobilien etc. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten bleibt zulässig; § 15 I . 2 CoronaSchVO NRW.

Damit ist nicht dauerhafte – welcher Zeitraum auch immer damit gemeint ist – Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern untersagt.

Friseure, Fahrschulen, Gastronomen, Podologen, Hundetrainer und viele mehr .....

Die erste Entscheidung eines Gerichts liegt vor!

Inzwischen liegt die wohl erste Entscheidung eines Zivilgerichts zu Entschädigungsansprüchen gemäß § 56 IfSG vor. Das LG Heilbronn (I 4 O 82/20 v. 29.04.2020) hat in einem Eilverfahren einen Antrag auf Gewährung eines Vorschusses gemäß §56 XII IfSG abgelehnt. Zwar ist die Entscheidung noch nicht im Volltext veröffentlicht, weshalb eine abschließende Beurteilung der Entscheidung noch nicht möglich ist.


Nach den bisher vorliegenden Berichten dürften die tragenden Entscheidungsgründe jedoch nicht überzeugen. Zudem scheinen dem Gericht einige handwerkliche Fehler unterlaufen zu sein.

Corona: Betriebsschließungsversicherung der Allianz Versicherungs-AG

In diesen Tagen endet die „Angebotsfrist“ der Allianz Versicherungs-AG. Die Allianz hat ihre Einstandspflicht abgelehnt und ihren Kunden aus „gesamtwirtschaftlicher Verantwortung“ eine Zahlung von 15 % der vertraglichen Versicherungsleistung angeboten.

Inzwischen ist es nahezu einhellige Meinung in Fachkreisen, dass die Argumentation der Allianz für eine Vielzahl von Versicherungsverträge nicht tragfähig ist. Zuletzt hat dies ein pensionierter Richter am Münchner Oberlandesgericht in einem Gutachten bestätigt, auf das der Spiegel in seiner online-Ausgabe vom 24.04.2020 verweist.

„Corona"
Betriebsschließungsversicherung der Allianz Versicherungs-AG

Die Allianz Versicherungs-AG lehnt ihre Einstandspflicht bei Betriebsschließungen aufgrund von Maßnahmen auf der Grundlage des IfSG zur Vermeidung der weiteren Ausbreitung von COVID-19 ab und hat ihren Kunden ein „Kulanzangebot“ in Höhe von 15 % der vertraglichen Versicherungsleistungen unterbreitet.

Anrechnung von Versicherungsleistungen auf das Kurzarbeitergeld

Die Allianz Versicherungs-AG hat inzwischen ihren Kunden mitgeteilt, dass kein Versicherungsschutz im Falle von Betriebsschließungen aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der weiteren Ausbreitung von COVID-19 besteht. Die Begründung ist relativ schlank. Die Allianz beschreibt die Betriebsschließungen wie auch die Ausgangsbeschränkungen als Teile eines Pakets von generalpräventiven Maßnahmen, die letztlich jeden Einzelnen, jedes Unternehmen und damit die Gesellschaft insgesamt betreffen Die Betriebsschließungen werden als „gesellschaftliches Phänomen“ qualifiziert, für das kein Versicherungsschutz bestehe.

„Corona“ – Pandemie

Tritt die Betriebsschließungsversicherung ein?

Viele Unternehmen haben Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen, die auch Betriebsschließungen im Rahmen der Bekämpfung von Krankheiten und Krankheitserregern abdecken. Sie glaubten deshalb, sie seien im Fall der Betriebsschließung aufgrund von Anordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie versichert.

Achtung ! „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“

Inzwischen ist die „Corona-Soforthilfe“ angelaufen. Wie angekündigt, wird die Unterstützung schnell und unbürokratisch gewährt. Da die Umsetzung über die Länder erfolgt, unterscheidet sich das Verfahren in den einzelnen Bundesländern. Grundsätzlich gilt: Das Antragsformular ist sehr knapp gehalten; es werden nur wenige Informationen abgefragt. Der Antrag kann elektronisch gestellt werden. Die Soforthilfe wird in der Regel innerhalb weniger Tage ausgezahlt. Die „Tücke“ liegt wie immer im Detail. Hierzu einige Anmerkungen zu Fragen, die uns immer wieder gestellt werden. Angesichts der aktuellen Dynamik der Ereignisse kann dies selbstverständlich nur eine Momentaufnahme sein.

Entschädigungsansprüche für Selbstständige, Freiberufler, Kleinunternehmer, Einzelhändler wie z.B Gastronomien, Friseure, Fußpflege (Podologie), Fahrschulen, Modegeschäfte, Fahrradhändler, Optiker, Kosmetiker, Weinläden, Hundeschulen- und Pensionen und viele mehr ...

Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherungen von Gastronomen, Hotelbetrieben, Catering Service und viele mehr... 

Wie inzwischen zu hören ist, vertreten die Bundesländer die Rechtsauffassung, die auf der Grundlage von § 28 IfSG durch Verordnungen oder Allgemeinverfügungen angeordneten „Betriebsschließungen“ begründeten keine Ansprüche auf Verdienstausfallentschädigung etc. gemäß § 56 IfSG. Auch die Bundessteuerberaterkammer hat sich zurückhaltend zu solchen Ansprüchen geäußert – eine Einschätzung, die sich viele Steuerberater offensichtlich zu eigen machen.

Achtung Hundetrainer in der Corona-Krise! Ist Einzeltraining erlaubt?

Gegenwärtig stellen sich viele Hundetrainer die Frage, ob sie ihren Schulbetrieb ganz einstellen müssen oder ob ein eingeschränkter Ausbildungsbetrieb zulässig ist. Nach der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Bundesländern sollen „Ansammlungen“ oder „Zusammenkünfte“ von mehr als 2 – nicht verwandten oder in Hausgemeinschaft lebenden Personen – untersagt werden. Die Länder haben diese Vereinbarung jeweils in eigenen Verordnungen umgesetzt, die die sich durchaus voneinander unterscheiden. Diese Verordnungen werden von den Ordnungs- und Gesundheitsämtern in den Ländern durchaus unterschiedlich ausgelegt.

Ansprüche wegen Verdienstausfalls aufgrund der Corona-Krise

Wir unterstützen Freiberufler, Einzelhändler wie z.B Gastronomien, Friseure, Fußpflege (Podologie), Fahrschulen, Modegeschäfte, Fahrradhändler, Optiker, Kosmetiker, Weinläden, Hundeschulen- und Pensionen und viele mehr und stehen Ihnen kostenlos für ein Erstgespräch zur Verfügung.

Unternehmer, Freiberufler und Selbstständige können Entschädigungsansprüche geltend machen. Eine Chance für Hundetrainer, Hundepsychologen, Hunde und Tier-Pensionen, Gassi-Gehservices, Hundebetreuungen, Tierärzte, Reitbetriebe, Reitschulen und viele mehr

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