Es ist keine Seltenheit, dass das Ordnungsamt in A-Stadt auch Einzeltraining als untersagt betrachtet, das Ordnungsamt in B-Stadt Einzeltraining dagegen erlaubt. Manchmal geht die „Verwirrung“ so weit, dass die Behörden einer Stadt unterschiedliche Meinungen vertreten. Beispiel Berlin: Nach der vom Senat herausgegeben „Orientierungshilfe für das Gewerbe“ ist Einzeltraining erlaubt. Das Gesundheitsamt des Bezirksamts Spandau meint demgegenüber, Einzeltraining sei unzulässig.
Die Lage ist also weiterhin unübersichtlich.
Nach unserer Rechtsauffassung ist Einzeltraining auch im öffentlichen Raum weiterhin erlaubt. Die für „Zusammenkünfte“ und „Ansammlungen“ von Menschen allgemein geltende Obergrenze von zwei Personen wird nicht überschritten. Aus Sicht des Trainers liegt ein „triftiger“ Grund vor, das Haus zu verlassen, weil er seinem Beruf nachgeht. Berufsausübung soll durch die Verordnungen der Länder zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht generell unterbunden werden.
Die Verordnungen mancher Länder bieten möglicherweise „Schlupflöcher“, die mehr als nur Einzeltraining zulassen. Die „Corona-Verordnung“ des Landes Baden-Württemberg lässt etwa außerhalb des öffentlichen Raums Ansammlungen von bis zu fünf Personen zu.
Die noch von vielen Behörden vertretene Meinung, auch Einzeltraining sei generell untersagt, entspricht nicht der geltenden Rechtslage.
31.03.2020
Dr. Eugène Beaucamp (Copyright)