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PFERDERECHT

VERTRAGSRECHT

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[WIRTSCHAFTSRECHT]

Wirtschaftsrecht

„Wirtschaftsrecht“ ist ein schillernder Begriff, für den es nicht die eine, allgemein anerkannte Definition gibt. „Wirtschaftsrecht“ hat den Charakter eines Oberbegriffs für eine Vielzahl von Rechtsgebieten, die Bezug zu Wirtschaft haben.

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[PFERDERECHT]

Pferderecht

Rechtsanwälte Beaucamp & Beaucamp beraten und vertreten Sportreiter, Gestüte, Reitvereine, Pferdebetriebe, Reitlehrer, Pferdehalter, Inhaber von Reitbeteiligungen, Tierärzte oder auch Hufschmiede bundesweit und über die Grenzen von Deutschland hinaus.

WIRTSCHAFTSRECHT

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[VERTRAGSRECHT]

Vertragsrecht

Das Vertragsrecht ist ein weites Feld und bedarf der auf den Einzelfall abgestimmten Beratung.

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[VEREINSRECHT]

Vereinsrecht

Rechtsanwälte Beaucamp & Beaucamp ergänzen ihr Portfolio um den weiteren Baustein - Vereins- und Stiftungsrecht - der bundesweiten Beratung von Vereinen und Verbänden. Die Gebiete Gründung, gerichtliche und außergerichtliche Beratung und Vertretung sowie Umwandlungen und Strategieberatung gehören hierbei zum Tagesgeschäft.

WIRTSCHAFTSRECHT

PFERDERECHT

VERTRAGSRECHT

Es ist keine Seltenheit, dass das Ordnungsamt in A-Stadt auch Einzeltraining als untersagt betrachtet, das Ordnungsamt in B-Stadt Einzeltraining dagegen erlaubt. Manchmal geht die „Verwirrung“ so weit, dass die Behörden einer Stadt unterschiedliche Meinungen vertreten. Beispiel Berlin: Nach der vom Senat herausgegeben „Orientierungshilfe für das Gewerbe“ ist Einzeltraining erlaubt. Das Gesundheitsamt des Bezirksamts Spandau meint demgegenüber, Einzeltraining sei unzulässig.

Die Lage ist also weiterhin unübersichtlich.

Nach unserer Rechtsauffassung ist Einzeltraining auch im öffentlichen Raum weiterhin erlaubt. Die für „Zusammenkünfte“ und „Ansammlungen“ von Menschen allgemein geltende Obergrenze von zwei Personen wird nicht überschritten. Aus Sicht des Trainers liegt ein „triftiger“ Grund vor, das Haus zu verlassen, weil er seinem Beruf nachgeht. Berufsausübung soll durch die Verordnungen der Länder zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht generell unterbunden werden.

Die Verordnungen mancher Länder bieten möglicherweise „Schlupflöcher“, die mehr als nur Einzeltraining zulassen. Die „Corona-Verordnung“ des Landes Baden-Württemberg lässt etwa außerhalb des öffentlichen Raums Ansammlungen von bis zu fünf Personen zu.

Die noch von vielen Behörden vertretene Meinung, auch Einzeltraining sei generell untersagt, entspricht nicht der geltenden Rechtslage.

31.03.2020

Dr. Eugène Beaucamp (Copyright)

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