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Anrechnung von Versicherungsleistungen auf das Kurzarbeitergeld

Die Allianz Versicherungs-AG hat inzwischen ihren Kunden mitgeteilt, dass kein Versicherungsschutz im Falle von Betriebsschließungen aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der weiteren Ausbreitung von COVID-19 besteht. Die Begründung ist relativ schlank. Die Allianz beschreibt die Betriebsschließungen wie auch die Ausgangsbeschränkungen als Teile eines Pakets von generalpräventiven Maßnahmen, die letztlich jeden Einzelnen, jedes Unternehmen und damit die Gesellschaft insgesamt betreffen Die Betriebsschließungen werden als „gesellschaftliches Phänomen“ qualifiziert, für das kein Versicherungsschutz bestehe.

Konsequent verkauft die Allianz ihr Angebot an die Versicherungsnehmer – 15 % der vereinbarten Tagesentschädigung für maximal 30 Tage gegen Verzicht auf alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag – als ihren Beitrag „zur Lösung eines gesamtgesellschaftlichen Problems“. Die Allianz möchte augenfällig als Wohltäterin wahrgenommen werden. Das hindert die Allianz nicht daran, Druck auf ihre Versicherungsnehmer dadurch aufzubauen, dass das Angebot nur drei Wochen ab Zugang beim Versicherungsnehmer gilt. Vorsorglich weist die Allianz darauf hin, dass das Angebot nicht nachverhandelbar ist – aus Gründen der Gleichbehandlung.

Wir halten dieses Angebot für zynisch. Die Allianz baut offensichtlich darauf, dass viele Unternehmen, die mit dem Rücken zur Wand stehen, nach dem Motto verfahren werden „lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach“. Wir haben allerdings Zweifel, ob diese Strategie aufgehen wird. Denn juristisch dürfte die Argumentation der Allianz für viele Verträge auf tönernen Füßen stehen. Die Versicherungsverträge decken Betriebsschließungen aufgrund von Maßnahmen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ab. Dies ist bei den in der Regel auf § 32 IfSG beruhenden Betriebsschließungen unzweifelhaft der Fall. Die Zielsetzung einer auf dem IfSG beruhenden Maßnahme ist nach den Versicherungsbedingungen irrelevant. Ebenso wenig trägt das Argument, COVID-19 sei im Katalog der meldepflichtigen Krankheiten nicht genannt. Nach den Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz gegen Betriebsschließungen aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserregern. Hierzu zählt auch COVID-19. Die Meldepflicht ist am 30.01.2020 durch Verordnung (2019-nCoV) des Bundesministeriums für Gesundheit eingeführt und damit der Kreis der gemäß §§ 6, 7 IfSG meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern um COVID-19 erweitert worden.

Das Angebot der Allianz wird auch von Teilen des DEHOGA – der DEHOGA Bayern hat mit der Allianz an einem Tisch gesessen – durchaus zurückhaltend bewertet. Der DEHOGA Nordrhein-Westfalen hat uns gegenüber das Angebot als „eine Option“ beschrieben und Wert auf die Feststellung gelegt, dass der Verband keine Empfehlung an seine Mitglieder ausspreche, das Angebot anzunehmen.

Wir empfehlen, das Angebot der Allianz sorgfältig zu prüfen. So verlockend die kurzfristige Zahlung sein mag – sie ist mit dem Verzicht auf 85 % der vertraglichen Versicherungsleistung verbunden. Zahlreiche Versicherungsnehmer haben sich mit guten Gründen entschieden, das Angebot nicht anzunehmen.

In diesem Kontext ist auch zu berücksichtigen, dass die Bundesagentur für Arbeit die Meinung vertritt, Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung seien auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen. Entsprechende Hinweise finden sich in aktuellen Bescheiden der Bundesagentur gemäß § 99 Abs. 3 SGB III. Grundlage scheint eine fachliche Weisung der Bundesagentur zu sein, die auf eine mehr als dreißig Jahre zurückliegende Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein zurückgeht, die die Anrechnung von Leistungen einer Betriebsschließungsversicherung auf das Kurzarbeitergeld gar nicht betrifft. Wir sehen für diese höchst problematische Weisung keine Rechtsgrundlage.

Wir vertreten inzwischen eine Vielzahl von „Betroffenen“, die sich als langjährige Kunden der Allianz Versicherungsgesellschaft von dieser in der aktuellen Krisensituation im Stich gelassen fühlen.

Krefeld, den 26.04.2020

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