Achtung ! „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“
Inzwischen ist die „Corona-Soforthilfe“ angelaufen. Wie angekündigt, wird die Unterstützung schnell und unbürokratisch gewährt. Da die Umsetzung über die Länder erfolgt, unterscheidet sich das Verfahren in den einzelnen Bundesländern. Grundsätzlich gilt: Das Antragsformular ist sehr knapp gehalten; es werden nur wenige Informationen abgefragt. Der Antrag kann elektronisch gestellt werden. Die Soforthilfe wird in der Regel innerhalb weniger Tage ausgezahlt. Die „Tücke“ liegt wie immer im Detail. Hierzu einige Anmerkungen zu Fragen, die uns immer wieder gestellt werden. Angesichts der aktuellen Dynamik der Ereignisse kann dies selbstverständlich nur eine Momentaufnahme sein.
Können Kosten der privaten Lebensführung mit der Soforthilfe gedeckt werden?
Die Soforthilfe dient der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen durch laufende Betriebsausgaben wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnliche Kosten bei fehlenden Einnahmen. Die Soforthilfe kann danach grundsätzlich nur für laufende betriebliche Kosten verwendet werden. Baden-Württemberg z.B. akzeptiert jedoch die Verwendung der Soforthilfe für Kosten der privaten Lebensführung bis zu einem Höchstbetrag von € 1.180 pro Monat. Andere Länder verweisen wegen privater Kosten auf die Grundsicherung; die Verwendung der Soforthilfe für Kosten der privaten Lebensführung ist danach ausgeschlossen.
Müssen Bankguthaben etc. vorrangig zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen verwendet werden?
Anfangs bestand die Vorstellung, dass die Soforthilfe erst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn vorhandene private Liquiditätsreserven aufgebraucht sind. Hiervon sind die Bundesländer jedoch abgegangen. Die Länder gehen inzwischen wohl davon aus, dass ein Liquiditätsengpass i.S.d. Soforthilfe vorliegt, wenn die laufenden Betriebseinnahmen im maßgeblichen drei-Monats-Zeitraum nicht ausreichen, um die laufenden Betriebsausgaben zu decken. Vorhandene private Liquiditätsreserven bleiben also unberücksichtigt und müssen nicht „angegriffen“ werden. Eine Restunsicherheit bleibt allerdings. So enthält das Antragsformular des Saarlands für Antragsteller mit bis zu 10 Mitarbeitern die Feststellung, dass Privatvermögen in Form von langfristiger Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen etc. oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden) nicht zur Schließung eines Liquiditätsengpasses eingesetzt werden muss – andere private liquide Mittel müssen also vorrangig vor der Soforthilfe verwendet werden.
Anders ist die Lage bei Guthaben auf Geschäftskonten. Diese nicht privaten Guthaben sind in die Liquiditätsberechnung für den maßgeblichen drei-Monats-Zeitraum einzubeziehen und müssen damit für die Beseitigung von Liquiditätsengpässen verwendet werden.
Als sicher kann wohl gelten, dass die Richtlinien über die Soforthilfe weder verlangen, zunächst bestehende Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen noch Sachvermögen zu veräußern.
Muss die Soforthilfe versteuert werden?
Die Soforthilfe ist eine steuerpflichtige Betriebseinnahme, die mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Empfängers besteuert wird. Die Soforthilfe muss also in der Einkommensteuererklärung 2020 erklärt werden.
Kann auch ein „nebenberuflich“ tätiger Selbständiger die Soforthilfe beantragen?
Zwar gibt es hierzu keine allgemeinverbindliche Aussage. Jedoch wird man davon ausgehen müssen, dass dieser Personenkreis nicht antragsberechtigt ist. Die Vergaberichtlinien etwa in Sachsen regeln dies explizit. Baden-Württemberg verlangt, dass die Nebentätigkeit einen wesentlichen Teil des Gesamteinkommens ausmachen muss.
Hinweise
Die Soforthilfe dient nicht dazu, Verluste oder Verdienstausfälle zu kompensieren. Sie unterscheidet sich auch insoweit prinzipiell von der Verdienstausfallentschädigung gemäß § 56 IfSG. Innerhalb des drei-Monats-Zeitraums nicht verbrauchte Teilbeträge müssen an das Land zurückgezahlt werden. Dies gilt für die Entschädigung gemäß § 56 IfSG selbstverständlich nicht.!!
Die Soforthilfe ist eine Subvention i.S.v. § 264 StG. Wer falsche „subventionserhebliche Tatsachen“ erklärt, also im Soforthilfeantrag falsche Angaben macht, kann sich strafbar machen. Gleiches gilt, wenn die Soforthilfe zweckwidrig bzw. entgegen den Vergaberichtlinien etwa für Kosten der privaten Lebensführung verwendet wird. Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Soforthilfeantrag sind eidesstattlich zu versichern. Auch eine falsche Versicherung an Eides Statt ist strafbar, § 156 StGB. Es ist also Vorsicht geboten, was angesichts des Versprechens unbürokratischer Hilfe leicht in Vergessenheit geraten kann.
Man sollte große Sorgfalt auf die Ermittlung der Liquiditätslücke und die Dokumentation der Verwendung der Soforthilfe legen. Die Länder werden irgendwann – wenn auch vermutlich nur stichprobenartig – prüfen, ob die Antragsvoraussetzungen vorlagen und die Soforthilfe zweckgemäß verwendet wurde. Die Betroffenen werden sich mit einem wirtschaftlich stark beanspruchten Staat konfrontiert sehen, mit dessen Nachsicht man kaum wird rechnen können.
Krefeld, den 07.04.2020
Dr. Eugène Beaucamp©