Slide background

PFERDERECHT

VERTRAGSRECHT

VEREINSRECHT

[WIRTSCHAFTSRECHT]

Wirtschaftsrecht

„Wirtschaftsrecht“ ist ein schillernder Begriff, für den es nicht die eine, allgemein anerkannte Definition gibt. „Wirtschaftsrecht“ hat den Charakter eines Oberbegriffs für eine Vielzahl von Rechtsgebieten, die Bezug zu Wirtschaft haben.

Weiterlesen

Slide background

[PFERDERECHT]

Pferderecht

Rechtsanwälte Beaucamp & Beaucamp beraten und vertreten Sportreiter, Gestüte, Reitvereine, Pferdebetriebe, Reitlehrer, Pferdehalter, Inhaber von Reitbeteiligungen, Tierärzte oder auch Hufschmiede bundesweit und über die Grenzen von Deutschland hinaus.

WIRTSCHAFTSRECHT

VEREINSRECHT

VERTRAGSRECHT

Slide background

[VERTRAGSRECHT]

Vertragsrecht

Das Vertragsrecht ist ein weites Feld und bedarf der auf den Einzelfall abgestimmten Beratung.

WIRTSCHAFTSRECHT

PFERDERECHT

VEREINSRECHT

Slide background

[VEREINSRECHT]

Vereinsrecht

Rechtsanwälte Beaucamp & Beaucamp ergänzen ihr Portfolio um den weiteren Baustein - Vereins- und Stiftungsrecht - der bundesweiten Beratung von Vereinen und Verbänden. Die Gebiete Gründung, gerichtliche und außergerichtliche Beratung und Vertretung sowie Umwandlungen und Strategieberatung gehören hierbei zum Tagesgeschäft.

WIRTSCHAFTSRECHT

PFERDERECHT

VERTRAGSRECHT

Aus unserer juristischen Sicht ist hierzu Folgendes anzumerken.

Ansprüche gemäß § 56 IfSG richten sich gegen das Bundesland, in dem die anspruchsbegründende Maßnahme angeordnet wurde, § 66 I IfSG. Die Ersatzpflicht trifft damit die Bundesländer. Angesichts dessen ist es nicht verwunderlich, dass die Länder ihre Verpflichtung in Frage stellen. Diese Reaktion ist symptomatisch für Institutionen oder Unternehmen, die sich einer Vielzahl von Ansprüchen ausgesetzt sehen. Das letzte Beispiel hat der VW-Konzern geliefert. Das Ergebnis ist bekannt.

Das am 01.01.2001 als Nachfolger des BSeuchG in Kraft getretene IfSG konnte die Corona-Pandemie nicht voraussehen. Das Gesetz ist damit bezogen auf die aktuelle Lage und deren Bewältigung zwangsläufig lückenhaft. Das gilt für die Voraussetzungen von Maßnahmen der Seuchenbekämpfung wie für die Rechtsfolgen solcher Maßnahmen, zu denen auch die Entschädigungspflicht gemäß § 56 IfSG zählt.

§ 28 IfSG erlaubt die Schließung von Badeanstalten und den in § 33 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertagesstätten, Kindertagespflegestätten, Schulen, Heime und Ferienlager). Die Schließung z.B. von Hundeschulen oder Gastronomiebetrieben sieht das Gesetz nicht vor. Berufsverbote – nichts anderes sind die angeordneten „Betriebsschließungen“ – können nach dem Infektionsschutzgesetzes nur gegenüber einem bestimmten Personenkreis (Kranke, Anstecker etc.) angeordnet werden, § 31 IfSG. Diese Voraussetzung ist in den allermeisten Fällen nicht erfüllt. Die eigentliche Problematik konzentriert sich damit auf die Frage, ob die Länder einerseits die Eingriffsnorm des § 28 IfSG exzessiv und über ihren Wortlaut hinaus als Grundlage für „Betriebsschließungen“ heranziehen, gleichzeitig aber ihre Entschädigungspflicht für solche Maßnahmen unter Hinweis auf den Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift ablehnen können. Wir meinen: Nein!

Anspruchsnormen sind grundsätzlich der Analogie zugänglich, können also über ihren Wortlaut hinaus angewendet werden. Es ist keineswegs ausgemacht, dass die Regelung des § 58 IfSG und die Aufzählung der anspruchsberechtigen Personen abschließend ist. Der Zweck des IfSG, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten beim Menschen zu verhindern, spricht gegen ein solches Verständnis. Die Länder haben sich von der Maxime leiten lassen, dass der Zweck des IfSG alle Mittel heiligt und auch Maßnahmen deckt, die in § 28 IfSG gar nicht vorgesehen sind. Es ist offensichtlich widersprüchlich, die Ermächtigungsnorm – § 28 IfSG – weit und die Norm, die Entschädigungsleistungen für solche Maßnahmen vorsieht, – § 56 IfSG – eng auszulegen.

Man kommt jedenfalls nicht umhin anzuerkennen, dass die aktuellen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Regelungslücke in § 56 IfSG aufdecken. In der Kommentarliteratur zu § 56 IfSG wird für diesen Fall ein „Aufopferungsanspruch“ des Betroffenen angenommen, der ebenfalls zu einem Entschädigungsanspruch führt.

Es ist durchaus vorstellbar, dass die sehr weitreichenden, von den Ländern angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Teilen nicht vom IfSG gedeckt und damit rechtswidrig sein könnten. Dann würden Ansprüche nach § 56 IfSG nicht bestehen, weil dies die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahme voraussetzt. In diesem Fall dürften die von den Betriebsschließung Betroffenen, also Sie, allerdings Ansprüche aus Staatshaftungsrecht besitzen.

Fazit:

Die „Betriebsschließungen“ auf der Grundlage von oder unter Berufung auf Vorschriften des IfSG dürften nach unserer Einschätzung Entschädigungsansprüche der Betroffenen auf Ausgleich dadurch verursachter Vermögensnachteile begründen. Solche Ansprüche werden grundsätzlich nicht durch die Inanspruchnahme von Leistungen aus den Sofort-Hilfe-Programmen der Länder ausgeschlossen.

Die Folgen der Maßnahmen der Länder zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sind für eine Vielzahl der Betroffenen existenziell.

Entschädigungsleistungen sind eine Möglichkeit, diese Folgen abzufedern. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf:

beaucamp-beaucamp.de
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Tel.: 02151/7670009

Krefeld, den 29.03.2020
Dr. Eugène Beaucamp©

Aktuelles aus der Kanzlei

Erlaubnispflicht für Hundetrainer

28. September 2022

Erlaubnispflicht für Hundetrainer

§ 11 I S. 1 Nr.8 f TierSchG – Erlaubnispflicht für Hundetrainer( Rechtsanwalt, Hundetrainer, Erlaubnispflicht § 11 I S. 1 Nr. 8 TierSchG, Veterinäramt, Erlaubnis, Auflagen, Befristung von...

Vermittlung von Tierschutzhunden aus dem Ausland

28. September 2022

Vermittlung von Tierschutzhunden aus dem Ausland

§ 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG Vermittlung von Tierschutzhunden aus dem Ausland (Rechtsanwalt , Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, , § 11 I S....

Bußgeldverfahren nach dem Tierschutzgesetz

28. September 2022

Bußgeldverfahren nach dem Tierschutzgesetz

§ 18 I Nr. 20 TierSchG - Bußgeldverfahren nach dem TierSchG (Rechtsanwalt , Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, § 18 I Nr. 20 TierSchG, Tierschutzvereine, Auslandstierschutz, Erlaubnis, Widerruf...