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Ansprüche wegen Verdienstausfalls aufgrund der Corona-Krise

Wir unterstützen Freiberufler, Einzelhändler wie z.B Gastronomien, Friseure, Fußpflege (Podologie), Fahrschulen, Modegeschäfte, Fahrradhändler, Optiker, Kosmetiker, Weinläden, Hundeschulen- und Pensionen und viele mehr und stehen Ihnen kostenlos für ein Erstgespräch zur Verfügung.

 

Anspruch auf Verdienstausfallschäden etc. gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz 

Die Bundesländer haben auf der Grundlage der mit der Bundesregierung abgestimmten Leitlinien Verordnungen und Anweisungen an die Kommunen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassen. Diese von Bundesland zu Bundesland und Kommune zu Kommune variierenden Regelungen sehen auch Beschränkungen für bestimmte Gewerbebetriebe vor, zu denen z.B. auch Gastronomiein, Modegeschäfte, Friseure, Hundeschulen und viele mehr gehören. In jedem Fall führen diese Maßnahmen zu empfindlichen Einkommenseinbußen.

Die Verordnungen und Anweisungen der Bundesländer bzw. Allgemeinverfügungen der Kommunen basieren auf Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (§§ 28 I oder 32 I IfSG). § 56 IfSG sieht eine Entschädigungspflicht für Personen vor, die „auf Grund“ des IfSG “Verboten in der Ausübung“ ihrer bisherigen Berufstätigkeit unterliegen oder unterworfen werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Diesem Personenkreis steht unseres Erachtens eine Entschädigung zu.


Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird der Verdienstausfall zugrunde gelegt. Ab der siebten Woche wird eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gemäß § 47 I SGB V (maximal rd. € 100,00 brutto pro Tag oder rd € 3.200,00 brutto pro Monat) gewährt. Berechnungsgrundlage ist bei Selbstständigen 1/12 des Arbeitseinkommens i.S. § 15 SGB IV (Gewinn auf der Grundlage der Gewinnermittlungsvorschriften des EStG), § 56 II, III IfSG. Bei einer Existenzgefährdung können Mehraufwendungen erstattet werden. Des Weiteren kann der Ersatz während der Betriebsstillegung weiterlaufender nicht gedeckter Betriebsausgaben verlangt werden, § 56 IV IfSG. Zudem kann gemäß § 58 IfSG ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für soziale Sicherung (Kranken-, Pflegeversicherung; Altersvorsorge) in angemessenen Umfang bestehen.

Wie erwartungsgemäß zu hören ist, vertreten die Bundesländer die Rechtsauffassung, die auf der Grundlage von § 28 IfSG durch Verordnungen oder Allgemeinverfügungen angeordneten „Betriebsschließungen“(wegen der Corona-Pandemie) begründeten keine Ansprüche auf Verdienstausfallentschädigung etc. gemäß § 56 IfSG. Auch die Bundessteuerberaterkammer hat sich zurückhaltend zu solchen Ansprüchen geäußert – eine Einschätzung, die sich viele Steuerberater offensichtlich zu eigen machen.

Aus unserer juristischen Sicht ist hierzu Folgendes anzumerken:

Ansprüche gemäß § 56 IfSG richten sich gegen das Bundesland, in dem die anspruchsbegründende Maßnahme angeordnet wurde, § 66 IfSG. Die Ersatzpflicht trifft damit die Bundesländer. Angesichts dessen ist es nicht verwunderlich, dass die Länder ihre Verpflichtung in Frage stellen. Diese Reaktion ist symptomatisch für Institutionen oder Unternehmen, die sich einer Vielzahl von Ansprüchen ausgesetzt sehen. Das letzte Beispiel hat der VW-Konzern geliefert. Das Ergebnis ist bekannt.

Das am 01.01.2001 als Nachfolger des BSeuchG in Kraft getretene IfSG konnte die Corona-Pandemie nicht voraussehen. Das Gesetz ist damit bezogen auf die aktuelle Lage und deren Bewältigung zwangsläufig lückenhaft. Das gilt für die Voraussetzungen von Maßnahmen der Seuchenbekämpfung wie für die Rechtsfolgen solcher Maßnahmen, zu denen auch die Entschädigungspflicht gemäß § 56 IfSG zählt.


§ 28 IfSG erlaubt die Schließung von Badeanstalten und den in § 33 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertagesstätten, Kindertagespflegestätten, Schulen, Heime und Ferienlager). Die Schließung z.B. von Hundeschulen oder Gastronomiebetrieben sieht das Gesetz nicht vor. Berufsverbote – nichts anderes sind die angeordneten „Betriebsschließungen“ – können nach dem Infektionsschutzgesetzes nur gegenüber einem bestimmten Personenkreis (Kranke, Anstecker etc.) angeordnet werden, § 31 IfSG. Diese Voraussetzung ist in den allermeisten Fällen nicht erfüllt. Die eigentliche Problematik konzentriert sich damit auf die Frage, ob die Länder einerseits die Eingriffsnorm des § 28 IfSG exzessiv und über ihren Wortlaut hinaus als Grundlage für „Betriebsschließungen“ heranziehen, gleichzeitig aber ihre Entschädigungspflicht für solche Maßnahmen unter Hinweis auf den Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift ablehnen können. Wir meinen: Nein!

Anspruchsnormen sind grundsätzlich der Analogie zugänglich, können also über ihren Wortlaut hinaus angewendet werden. Es ist keineswegs ausgemacht, dass die Regelung des § 58 IfSG und die Aufzählung der anspruchsberechtigen Personen abschließend ist. Der Zweck des IfSG, die Verbreitung übertragbarer
Krankheiten beim Menschen zu verhindern, spricht gegen ein solches Verständnis. Die Länder haben sich von der Maxime leiten lassen, dass der Zweck des IfSG alle Mittel heiligt und auch Maßnahmen deckt, die in § 28 IfSG gar nicht vorgesehen sind. Es ist offensichtlich widersprüchlich, die Ermächtigungsnorm –
§ 28 IfSG – weit und die Norm, die Entschädigungsleistungen für solche Maßnahmen vorsieht, – § 56 IfSG – eng auszulegen.

Man kommt jedenfalls nicht umhin anzuerkennen, dass die aktuellen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Regelungslücke in § 56 IfSG aufdecken. In der Kommentarliteratur zu § 56 IfSG wird für diesen Fall ein „Aufopferungsanspruch“ des Betroffenen angenommen, der ebenfalls zu einem
Entschädigungsanspruch führt.

Es ist durchaus vorstellbar, dass die sehr weitreichenden, von den Ländern angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Teilen nicht vom IfSG gedeckt und damit rechtswidrig sein könnten. Dann würden Ansprüche nach § 56 IfSG nicht bestehen, weil dies die Rechtmäßigkeit der angeordneten
Maßnahme voraussetzt. In diesem Fall dürften die von den Betriebsschließung Betroffenen, also Sie, allerdings Ansprüche aus Staatshaftungsrecht besitzen.

Fazit für die durch Betriebsschließungen Betroffener der Corona-Pandemie:

Die „Betriebsschließungen“ auf der Grundlage von oder unter Berufung auf Vorschriften des IfSG dürften nach unserer Einschätzung Entschädigungsansprüche der Betroffenen auf Ausgleich dadurch verursachter Vermögensnachteile begründen. Solche Ansprüche werden grundsätzlich nicht durch die Inanspruchnahme
von Leistungen aus den Sofort-Hilfe-Programmen der Länder ausgeschlossen.

Die Folgen der Maßnahmen der Länder zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sind für eine Vielzahl der Betroffenen existenziell. Entschädigungsleisten sind eine Möglichkeit, diese Folgen abzufedern. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf:

beaucamp-beaucamp.de
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Tel.: 02151/7670009
Krefeld, den 29.03.2020

Dr. Eugène Beaucamp©

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