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Unternehmer, Freiberufler und Selbstständige können Entschädigungsansprüche geltend machen. Eine Chance für Hundetrainer, Hundepsychologen, Hunde und Tier-Pensionen, Gassi-Gehservices, Hundebetreuungen, Tierärzte, Reitbetriebe, Reitschulen und viele mehr

Infektionsschutzgesetz

Selbständige, Freiberufler und Unternehmer können einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen haben, wenn sie von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind. Hierzu zählen nicht nur die Anordnung von Quarantäne nach Kontakten mit Personen, die mit Corona infiziert sind oder bei denen der Verdacht einer Infektion besteht, sondern auch Betriebsschließungen, wie sie in allen Bundesländern angeordnet worden sind. Diese Maßnahmen betreffen letztlich alle Unternehmen, die Publikumsverkehr haben wie Gastronomie, nahezu der gesamte  Bereich des Einzelhandels oder Betreiber von Sport- und Freizeiteinrichtungen, wozu etwa auch Hunde- oder Reitschulen zählen. Betroffen sind des Weiteren "Bildungseinrichtungen" wie Hundetrainerakademien oder auch Fahrschulen. Für zahlreiche Berufsgruppen bestehen gravierende Beschränkungen - Beratungsleistungen dürfen nur online erbracht werden; Speisen dürfen nur angeliefert werden. Konsequenz dieser Maßnahmen sind massive Einkommenseinbußen.

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Das Infektionsschutzgesetz sieht für diese Fälle in  § 56 IfSG insbesondere eine Entschädigung für Verdienstausfälle vor: Dort heißt es (auszugsweise):

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes (...) Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. (...)

(...)

(3) (...) Die Sätze 1 und 3 regeln die Berechnung des Verdienstausfalls bei (...) bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) (...) Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

(...)

(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag (dem Selbstständigen) einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

Wesentlich ist, dass die Betriebsschließung von den Behörden angeordnet ist. Die freiwillige Schließung des Betriebs löst keine Entschädigungsansprüche aus. 

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Die jeweiligen Landesbehörden sind für die Antragsstellung zuständig

Der Antrag ist bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Die Zuständigkeiten sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In einigen Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg, Hessen oder Niedersachsen) sind die Gesundheitsämter der Kreise und Städte zuständig. In anderen Bundesländern (z.B. Brandenburg, Rheinland-Pfalz) liegt die Zuständigkeit bei Landesämtern. Im Freistaat Bayern sind Entschädigungsanträge an die Bezirksregierungen zu richten. Im Sarland ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zuständig. 

Antragstellung: Sie brauchen Nachweise!

Zunächst muss der Grund des Tätigkeitsverbotes nachgewiesen werden: Dies kann entweder durch eine Bestätigung für den Einzelfall durch die zuständige Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) oder durch den Hinweis auf die Verordnung oder Allgemeinverfügung geschehen, durch die die Betriebsschließung oder Beschränkungen des Betriebs angeordnet werden.

Der Verdienstausfall muss der Höhe nach angegeben und nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist durch Vorlage von betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) und des letzten Einkommensteuerbescheides zu führen.

Mit dem Antrag sollte zugleich ein Vorschuss auf die geltend gemachte Entschädigung beantragt werden. § 56 IfSG sieht dies ausdrücklich vor. Die Inanspruchnahme von staatlichen Zuschüssen und anderen staatlichen Leistungen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie lässt die Geltendmachung der oben beschriebenen Ansprüchen auf Entschädigung nach § 56 IfSG unberührt.

Wir stehen Ihnen für Ihre Fragen zur Beantragung von Entschädigungsleistungen zur Verfügung und begleiten Sie gerne durch das behördliche Verfahren. Nehmen Sie unverbindlichen Kontakt zu uns auf: +49 2151/3621805.

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